Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Smart Street Concept GmbH (SSC GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die SSC GmbH sie schriftlich bestätigt.

  1. Angebote und Vertragsabschluss

Die Angebote der SSC GmbH sind freibleibend und unverbindlich und werden nach den jeweils neuesten technischen Erkenntnissen kostenlos ausgearbeitet.

Während der Bauzeit auftretende Konstruktions- und Formänderungen, die der technischen Verbesserung dienen, können kein Anlass zu Mängelrügen nach Beendigung der Bauzeit sein.

Für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, wenn nicht der Käufer innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

Schriftliche und mündliche Erklärungen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter im Außendienst sind für uns nicht bindend, solange sie nicht von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd und unverbindlich. Dasselbe gilt für Zusagen in solchen Schriften.

  1. Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise als vereinbart, es sei denn, dass zu einem Festpreis verkauft worden ist. Zulässige Erhöhungen der Preise, Frachten, Frachtkosten und Abgaben werden gesondert nachberechnet. Sollten zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung mehr als 4 Monate vergangen sein und Kostenerhöhungen eingetreten sein, die die Gestehungskosten erhöhen, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.

Fehlfrachten und -lieferungen gehen zu Lasten des Käufers. 

  1. Liefer- und Leistungszeit

Die SSC GmbH bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gegenüber Unternehmer sind die von der SSC GmbH genannten Termine und Fristen unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die der SSC GmbH die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die SSC GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  1. Transport und Baustellenzustand

Die Baustelle muss mit 40-to-Zügen (normale LKW) angefahren werden können. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu der das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Sollten Ausnahmegenehmigungen für to-begrenzte Straßen etc. erforderlich sein, sind diese vom Käufer zu besorgen. Die hier anfallenden Kosten sind vom Bauherrn zu tragen.

Für evtl. Beschädigungen von Anfahrwegen, Gehöftpflasterungen etc. die durch Anweisungen des Käufers entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

Die Baustelle ist so herzurichten, dass mit den erforderlichen Geräten problemlos gearbeitet werden kann. Im direkten Bereich der Baustelle ist ein Lagerplatz für Betonteile, Stalleinrichtungen, etc. bereitzuhalten.

  1. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat.

  1. Beratungen

Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

  1. Mängelgewährleistung, Haftung

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und Weisungen der Firma SSC abzuwarten.

Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.

Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist die SSC GmbH zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SSC GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten der SSC GmbH, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort gebracht worden ist. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so ist die SSC GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz zu verlangen.

Führt ein Mangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haftet die SSC GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet die SSC GmbH nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die SSC GmbH haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, diese sind durch die SSC GmbH oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

  1. Zahlungsbedingungen

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl von den mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat.

Bei Zahlungsrückstand des Käufers und bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlungen und für künftige Lieferungen nach unserer Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ können wir die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.

Unsere sämtlichen Forderungen werden fällig, wenn der Käufer sich durch Insolvenzantrag oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt. 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der SSC GmbH gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der SSC GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum der SSC GmbH.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die SSC GmbH ab.
Die SSC GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretene Forderung für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der SSC GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist die SSC GmbH ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der SSC GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

  1. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sandbostel.

Im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Zeven Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, vor den für den Beklagten zuständigen Gerichten zu klagen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.